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VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11 EA |
Volltextveröffentlichung
- Verfassungsgericht Brandenburg
EMRK, Art.8; UN-Kinderrechtskonvention; LV, Art. 2 Abs. 3; LV, Art. 10; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 26 Abs. 1; LV, Art. 27 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 1 und 3; VerfGGBbg, § 46; ZPO, § 47
International gewährleistete Grundrechte als Auslegungshilfe; Rechte der Großeltern; Subsidiarität; effektiver Rechtsschutz; gesetzlicher Richter
Verfahrensgang
- AG Oranienburg, 03.09.2008 - 24 C 133/08
- VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 1/11
- AG Potsdam, 17.06.2011 - 43 F 202/11
- VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11 EA
- VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 22/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10
Fachgerichtliche Ablehnung der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge eines …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11
Das Verfassungsgericht überprüft nur, ob der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).In Kindschaftssachen muss es insbesondere geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 56/10 -, a. a. O.).
- BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11
Die Elternrechte aus Art. 27 Abs. 2 LV sind speziellere Bestimmungen zu denen aus Art. 26 Abs. 1 LV (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, BVerfGE 104, 373, 384). - BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65
Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO
Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11
Den Großeltern stehen in der Regel keine grundrechtlich geschützten Rechte zu, die denen der Eltern entgegen gehalten werden können (zum Bundesrecht: BVerfGE 19, 323, 329;… Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 8, 5. Auflage 2008, § 1685 Rdnr. 16).
- VerfG Brandenburg, 18.03.2010 - VfGBbg 11/10
Rechtswegerschöpfung; Befangenheit und unaufschiebare Handlung; Recht auf den …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11
Das danach mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz abzuwägende Recht auf den gesetzlichen Richter garantiert neben einer abstrakt-generellen Zuständigkeitsordnung, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 11/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). - VerfG Brandenburg, 21.01.2011 - VfGBbg 35/10
Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11
Das Grundrecht auf ein faires Verfahren garantiert dem Einzelnen, nicht bloßes Objekt des Verfahrens zu sein, ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis eines Verfahrens Einfluss zu nehmen (Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 35/10 - wwww.verfassungsgericht.branden-burg.de). - BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79
Unschuldsvermutung
Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11
Sie können als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358, 370). - EGMR, 13.06.1979 - 6833/74
MARCKX v. BELGIUM
Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11
Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, 2449, 2452). - BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85
Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11
Etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer zu 2) erhobenen Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt mangelnder Prozessfähigkeit des minderjährigen Kindes können, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist, dahinstehen (vgl. BVerfGE 72, 122, 132). - BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06
Verletzung von Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 GG durch mangelnde Berücksichtigung der …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11
Hieraus hat das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass die Gerichte nach Art. 6 Abs. 1 GG bei der Auswahl eines Vormunds bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln zu beachten haben und somit deren Beziehung in den Grundrechtsschutz mit einbezogen (Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, BVerfGK 14, 539). - VerfG Brandenburg, 25.02.2011 - VfGBbg 46/10
Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung der Hauptsache; Wiederholungsgefahr; …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 1/11
Aus den gleichen Gründen kam die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Beschwerdeführer zu 2) nicht in Betracht, weil ein Interessenkonflikt zwischen der allein sorgeberechtigten Äußerungsberechtigten, der grundsätzlich die Vertretung des Beschwerdeführers zu 2) und damit auch die Vertretung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zukommt, und dem Beschwerdeführer zu 2) bereits im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der eingelegten Beschwerde nicht zu erwarten stand (Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). - VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 3/11
Faires Verfahren; Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; notwendige Verteidigung
- VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 19/16
Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Beschluss über Gehörsrüge nicht …
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV i. V. m. § 45 VerfGGBbg eröffnet die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 1/11 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).